Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (GebO-BPjM)

V. v. 28.04.2004 BGBl. I S. 691; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 34 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2161-6-2 Jugendschutz
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§ 3 Höhe der Gebühren


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.

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Zitierungen von § 3 GebO-BPjM

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GebO-BPjM verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebO-BPjM selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GebO-BPjM (zu § 3) Gebührenverzeichnis


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