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Synopse aller Änderungen der BinSchLV am 31.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2009 durch Artikel 1 der BinSchLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2009 geltenden Fassung
BinSchLV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3958
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Dauer der Lade- und Löschzeit


(1) Die gesamte Lade- und Löschzeit beträgt in der Tankschifffahrt bei einer für ein Schiff bestimmten Sendung mit einem Gewicht

bis zu 1.100 Tonnen 24 Stunden,

bis zu 1.500 Tonnen 26 Stunden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

bis zu 2.000 Tonnen 30 Stunden.

Bei einer Sendung über 2.000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um vier Stunden je weitere angefangene 500 Tonnen. Die erforderliche Aufheizzeit wird auf die Lade- und Löschzeit angerechnet. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

(Text neue Fassung)

bis zu 2.000 Tonnen 28 Stunden, wenn es sich bei dem Schiff um ein Tankschiff in Doppelhüllenbauweise handelt, sonst 30 Stunden.

Bei einer Sendung über 2.000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um sechs Stunden je weitere angefangene 1.000 Tonnen. Bei einer Sendung über 5.000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um vier Stunden je weitere angefangene 1.000 Tonnen. Die erforderliche Aufheizzeit wird auf die Lade- und Löschzeit angerechnet. Als ein Schiff im Sinne von Satz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

(2) Beträgt die Mindestpumpenkapazität des Tankschiffs weniger als 200 Kubikmeter pro Stunde, so erhöht sich die nach Absatz 1 anzusetzende Lade- und Löschzeit um die Zeit, die der effektiven Stundenleistung während des Lade- und Löschvorgangs entspricht.

(3) Bei der Berechnung der Lade- und Löschzeit ist die für das Laden und Löschen tatsächlich benötigte Zeit getrennt festzustellen; angefangene Stunden, die sich bei der Ermittlung der tatsächlich benötigten Ladezeit und der tatsächlich benötigten Löschzeit ergeben, sind auf volle Stunden aufzurunden. Nicht in Ansatz kommen folgende Zeiten:

1. im Falle des Ladens Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feiertage an der Ladestelle, im Falle des Löschens Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine Feiertage an der Löschstelle,

2. an Werktagen, die einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag an der Lade- oder Löschstelle nachfolgen, die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 7.00 Uhr, an einem Samstag und am 24. und 31. Dezember zusätzlich die Zeit zwischen 13.00 Uhr und 24.00 Uhr,

3. die Zeit, in der aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

Satz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, soweit der Frachtführer während der darin genannten Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf Weisung der Meldestelle oder des Absenders lade- oder löschbereit ist.



§ 7 Liegegeld


(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit

bis zu 500 Tonnen 25 Euro,

bis zu 1.000 Tonnen 54 Euro,

vorherige Änderung

bis zu 1.500 Tonnen 75 Euro.

Bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit über
1.500 Tonnen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(2)
Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(3)
Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.



bis zu 1.500 Tonnen 75 Euro,

über
1.500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(2) Abweichend von Absatz 1
beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähigkeit

bis zu 500 Tonnen 60 Euro,

bis zu 1.000 Tonnen 80 Euro,

bis zu 1.500 Tonnen 100 Euro,

über 1.500 Tonnen 100
Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen.

(3)
Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(4)
Als ein Schiff im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.