Sendungen der in §
1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel aus Drittländern dürfen in das Inland nur eingeführt werden, wenn sie einer Einfuhruntersuchung nach §
5 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie, im Falle von Lebensmitteln nach §
1 Abs. 1 Nr. 3, auf den Färöer Inseln einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht für Fischereierzeugnisse, lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere sowie Meeresschnecken, die in Island einer Einfuhruntersuchung entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind.
§ 14 LMEV Ausnahmeregelungen ... Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die als Waren nach ... (2) Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften gelten die §§ 3, 4 und 7 nicht für Lebensmittel zur Verpflegung, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen ...
§ 16 LMEV Ordnungswidrigkeiten ... 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ... 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ... 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ...