- 1.
- Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygienegesetzes,
- 2.
- Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygienegesetzes
mit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 erfüllt sind.
(2) Lebensmittel
- 1.
- tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen, oder
- 2.
- pflanzlicher Herkunft,
die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absatzes 1 oder 2 sind erfüllt, soweit
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einem in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist,
- 2.
- im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einem in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
- 3.
- das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 3 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 5 eingeführt oder sonst verbracht worden sind.
(5) Bekanntmachungen nach Absatz 3 Nr. 3 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 15 LMEV Straftaten ... Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt oder sonst verbringt. (2) Nach § 29 Nr. 2 des ... Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Geflügelfleisch einführt oder sonst ...