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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Anlage 1 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 18.12.2004; FNA: 7832-1-28 Fleischbeschau
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Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitsprüfung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den Angaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen

a)
die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,

b)
das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Identifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,

c)
bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Etikettierung.

2.
Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befinden, kann die Nämlichkeitsprüfung darauf beschränkt werden, ob die an dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstiger vergleichbarer Urkunden übereinstimmen.



 

Zitierungen von Anlage 1 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 LMEV Einfuhruntersuchung (vom 08.11.2006)
... nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004, die Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 sowie die Warenuntersuchung nach Anlage 2 umfasst. (2) Abweichend von Absatz 1 werden ...