Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt nach dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Zusammenhang mit
- 1.
- der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und deren Verlängerung sowie
- 2.
- der Entscheidung über die Weiterleitung von Zulassungsanträgen nach § 9a Abs. 1 des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung für Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung.