Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.08.2011 aufgehoben

§ 4 - Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung (BVLFuttmGebV)

V. v. 22.03.1996 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Geltung ab 30.03.1996; FNA: 7825-1-5 Futtermittel
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§ 4



Hat die Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so können die Gebühren nach § 2 bis zum Doppelten erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.



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