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Änderung § 14 BEMFV vom 22.08.2013

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§ 14 BEMFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.08.2013 geltenden Fassung
§ 14 BEMFV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post


(Text neue Fassung)

§ 14 Anordnungen


vorherige Änderung

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen.



Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbesondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschränken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung des § 3 Satz 1 Nr. 1 gewährleisten, sind im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu treffen.