interne Verweise§ 8 BEMFV Ortsfeste Amateurfunkanlagen (vom 22.08.2013) ... Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen befinden, auf die die Regelungen des § 4 anzuwenden sind. (2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Standort eine ...
§ 11 BEMFV Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage (vom 22.08.2013) ... und wesentliche Änderung einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und ... anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und ...
§ 12 BEMFV Änderung der Funkanlage ... sind. (2) Der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterfällt, hat der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, ...
§ 15a BEMFV Ordnungswidrigkeiten (vom 04.07.2017) ... von Funkanlagen auf dem Markt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen § 5 Absatz 3 ...
§ 16 BEMFV Übergangsbestimmungen ... 4 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht für ortsfeste Funkanlagen, die vor dem 20. August 1997 ... oder werden an ihrem Standort weitere ortsfeste Funkanlagen errichtet, findet § 4 ...
Zitat in folgenden NormenVerordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3266, 3942
§ 3 26. BImSchV Niederfrequenzanlagen (vom 22.08.2013) ... zwischen 9 Kilohertz und 10 Megahertz, die einer Standortbescheinigung nach §§ 4 und 5 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3259
Artikel 2 BImSchV26uaÄndV Änderung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ... (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012)" ersetzt. 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „und" ... und wesentliche Änderung einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und ... anzuzeigen. Die Außerbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unterliegt, ist der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder entgegen ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
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