Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 1 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung von Zweigniederlassungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1a und 1b KAGG sowie den Inhalt der Prüfungsberichte.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaften, soweit sich die Prüfung nach § 24a Abs. 4 KAGG auf die Sondervermögen und deren Verwaltung sowie auf die Rechenschaftsberichte erstreckt.

(3) Die über diese Verordnung hinausgehenden berufsüblichen Berichtspflichten des Prüfers bleiben unberührt.



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