(1) Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach §
29 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen (
KWG) auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG), Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung von Zweigniederlassungen nach §
12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 1a und 1b KAGG sowie den Inhalt der Prüfungsberichte.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Bericht über die Prüfung der Kapitalanlagegesellschaften, soweit sich die Prüfung nach § 24a Abs. 4 KAGG auf die Sondervermögen und deren Verwaltung sowie auf die Rechenschaftsberichte erstreckt.
(3) Die über diese Verordnung hinausgehenden berufsüblichen Berichtspflichten des Prüfers bleiben unberührt.