(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist vorbehaltlich des §
71 in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muß der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.
(2) Bei der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Pflichten aus dem
Geldwäschegesetz nach §
17 kann von Absatz 1 abgewichen werden, sofern der Berichtszeitraum an das Ende der letzten Prüfung nach §
17 anknüpft und regelmäßig zwölf Monate umfaßt. §
26 Abs. 1 Satz 4
KWG gilt entsprechend.
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.
(4) Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage besonders bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816