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§ 38 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 38 Angaben zur Ertragslage von Hypothekenbanken und Schiffspfandbriefbanken



(1) Bei Hypothekenbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Hypothekendarlehen, Kommunalkrediten, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen, Schuldverschreibungen ohne die für Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.

(2) Bei Schiffspfandbriefbanken sind die Zinserträge untergliedert nach Schiffshypothekendarlehen, Schiffskommunaldarlehen, anderen Kredit- und Geldmarktgeschäften sowie festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen anzugeben. Die Zinsaufwendungen sind untergliedert nach Schiffspfandbriefen, Schiffskommunalschuldverschreibungen, Schuldverschreibungen ohne die für Schiffspfandbriefe vorgeschriebene Deckung sowie anderen Bankgeschäften anzugeben.

(3) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.