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§ 60 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 60 Allgemeine Angaben bei der Kreditbesprechung



Bei der Besprechung der bemerkenswerten Kredite sind anzugeben:

1.
Kreditnehmer, bei Kreditnehmereinheiten die Einzelkreditnehmer, Geschäftszweige und Sitz,

2.
Kreditbetrag, aufgegliedert nach den einzelnen Positionen des § 19 Abs. 1 KWG,

3.
Höhe der Inanspruchnahme, gegliedert nach Kreditarten, diese ihrerseits gegliedert nach Restlaufzeiten, wobei im Rahmen der Gliederung für das Engagement unwesentliche Beträge jeweils zusammengefaßt werden können,

4.
Sicherheiten,

5.
Einzelwertberichtigungen und Rückstellungen,

6.
ungedeckter sowie nach dem Bilanzstichtag eingetretener weiterer Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf,

7.
Beachtung des § 18 KWG,

8.
andere Aspekte, die nach Auffassung des Prüfers risikorelevant sind.

 
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Zitierungen von § 60 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 PrüfbV Bemerkenswerte Kredite
... bemerkenswerten Kredite sind nach Risikogruppen gegliedert nach Maßgabe der §§ 60 bis 66 einzeln zu besprechen und alphabetisch in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der ...