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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 67 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 67 Jahresabschluß und Vollständigkeitserklärung



Dem Prüfungsbericht sind beizufügen:

1.
der Jahresabschluß sowie der Lagebericht in der vom Abschlußprüfer bestätigten Fassung,

2.
eine Ausfertigung oder Ablichtung der von den Vorstandsmitgliedern, den Mitgliedern der Geschäftsleitung oder dem Inhaber unterschriebenen Vollständigkeitserklärung und eine Ausfertigung oder Ablichtung der Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung, soweit diese Erklärung erforderlich ist.