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§ 70 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 70 Prüfungsgegenstand



(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft betreiben, ist eine besondere Prüfung (Depotprüfung) vorzunehmen. Die Depotprüfung umfaßt das Depotgeschäft und die Verbuchung von Lieferansprüchen aus wertpapierbezogenen Derivaten sowie die depotrechtlichen Anforderungen an die Eigentumsübertragung bei Wertpapiergeschäften; daneben sind die unregelmäßige Verwahrung und Wertpapierdarlehen (§ 15 des Depotgesetzes) und die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes zu prüfen. Bei Depotbanken nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGG und Zweigniederlassungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 KAGG oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Auslandinvestment-Gesetzes ist die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben zu prüfen (Depotbankprüfung). Bei der Prüfung von Zweigniederlassungen im Ausland nach § 72 Abs. 3 Satz 5 ist unter sinngemäßer Anwendung der depotrechtlichen Bestimmungen und Anforderungen, soweit diese nicht den am jeweiligen Ort der Niederlassung geltenden Regeln widersprechen, zu untersuchen, ob das zu prüfende Geschäft ordnungsgemäß betrieben worden ist.

(2) Wertpapiere im Sinne dieses Abschnitts sind Wertpapiere nach § 1 des Depotgesetzes, Anteile an sammelverwahrten Schuldbuchforderungen an den Bund, die Bundesländer oder ein Sondervermögen des Bundes sowie Rechte aus schwebenden Anmeldungen und die in Wertpapierrechnung verbuchten Rechte einschließlich der Forderungen. Der Begriff "wertpapierbezogene Derivate" umfaßt börsliche und außerbörsliche Optionsgeschäfte, Pensionsgeschäfte, sonstige Termingeschäfte und ähnliche Geschäfte, die direkt oder indirekt auf Wertpapiere bezogen sind.

(3) Das Depotgeschäft wird nicht mehr betrieben, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. Depotverhältnisse sind insbesondere beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.



 

Zitierungen von § 70 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 72 PrüfbV Umfang der Prüfung
...  Die Prüfung hat sich auf alle Teilgebiete der nach § 70 Abs. 1 zu prüfenden Geschäfte und Aufgaben zu erstrecken. Der Prüfer kann ...
§ 73 PrüfbV Allgemeine Anforderungen an den Prüfungsbericht
...  (5) Bei einer Auslagerung von Tätigkeitsbereichen, die der Prüfung nach § 70 Abs. 1 unterliegen, ist im Prüfungsbericht darzulegen, ob und wie das geprüfte ...