§ 76 Erstmalige Anwendung
Die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 5 sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 sind erstmals auf eine Prüfung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.
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