§ 3a Einsichtnahme in Verschlusssachen
1Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade Streng geheim oder Geheim dürfen nur in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden. 2Abweichend hiervon können Verschlusssachen Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen ausgestattet und die Verschlusssachen dem Bundestag zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind. 3Satz 2 gilt für Personen entsprechend, die vom Präsidenten hierzu ermächtigt werden.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen BundestagesB. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 548
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