§ 3 - Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl3 k.a.Abk.)

Anlage 3 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; 1256; zuletzt geändert durch Nr. 14 B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 3 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. 2VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) 1Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle. 2Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem Empfänger schriftlich mit.

(3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2 sind bei VS, die innerhalb des Bundestages entstehen,

a)
der Präsident,

b)
die Vorsitzenden der Ausschüsse,

c)
weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen.

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Zitierungen von § 3 Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GO-BT Anl3 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT Anl3 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 548


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