(1) 1Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. 2VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
(2) 1Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle. 2Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem Empfänger schriftlich mit.
(3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2 sind bei VS, die innerhalb des Bundestages entstehen,
- a)
- der Präsident,
- b)
- die Vorsitzenden der Ausschüsse,
- c)
- weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen.
B. v. 12.03.2013 BGBl. I S. 548