§ 10 - Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT Anl3 k.a.Abk.)

Anlage 3 zu B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; 1256; zuletzt geändert durch Nr. 14 B. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 10 Weiterleitung von VS



(1) 1VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die Geheimregistratur zu leiten. 2Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. 3Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die Geheimregistratur nachträglich in Kenntnis zu setzen.

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der Geheimregistratur von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

(3) Die Versendung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher wird von der Geheimregistratur nach den Bestimmungen der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden vorgenommen.



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