(1)
1Zollbedienstete können Waren sowie dazugehörige Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstellung solcher Waren geeignete Waren und Geräte in der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat nach
§ 369 der Abgabenordnung verbracht werden sollen.
2Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungszwecks der Waren.
3§ 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(2)
1Betroffene Personen haben auf Aufforderung durch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer die Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Abnahme berechtigt ist.
2Die Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
3Die
§§ 102 und
103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
4Die Belege dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden;
§ 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ... Fachaufsicht aus." 14. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e eingefügt: „§ 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den ... Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. § 12e Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 5. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...