§ 12e - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 12e Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren


§ 12e hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Zollbedienstete können Waren sowie dazugehörige Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren oder zur Herstellung solcher Waren geeignete Waren und Geräte in der Absicht der Begehung einer Steuerstraftat nach § 369 der Abgabenordnung verbracht werden sollen. 2Die Maßnahmen nach Satz 1 dienen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungszwecks der Waren. 3§ 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Betroffene Personen haben auf Aufforderung durch Belege nachzuweisen, dass ein Abnehmer die Lieferung tatsächlich erhalten wird und zur Abnahme berechtigt ist. 2Die Voraussetzungen müssen sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. 3Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 4Die Belege dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden; § 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes G. v. 10. März 2017 BGBl. I S. 425 m.W.v. 16. März 2017

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Frühere Fassungen von § 12e ZollVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 425

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12e ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12e ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31a ZollVG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 6. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Fachaufsicht aus." 14. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e eingefügt: „§ 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den ... Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann. § 12e Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 5. entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...


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