§ 8 Nämlichkeitssicherung
1Soweit die Sicherung der Nämlichkeit (Artikel 192 des Zollkodex der Union) erforderlich ist, hat der Beteiligte Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen werden sollen, auf seine Kosten zollsicher herzurichten. 2Er hat auch auf seine Kosten an Packstücken und Waren die Vorrichtungen zum Anlegen der Nämlichkeitsmittel anzubringen und Muster, Abbildungen oder Beschreibungen von Waren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie als Nämlichkeitsmittel erforderlich sind.
Frühere Fassungen von § 8 ZollVG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
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