§ 12c - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung


§ 12c hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.

(2) 1Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. 3Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.


Text in der Fassung des Artikels 210 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 12c ZollVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 210 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 16.03.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 425
aktuellvor 16.03.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12c ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12c ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 4 ZFdG Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt
... der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 210 11. ZustAnpV Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
...  In § 12c Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes ...

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... 1 Abs. 3c" durch die Angabe „§ 1 Absatz 5" ersetzt. 13. § 12c wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:  ... üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus." 14. Nach § 12c werden die folgenden §§ 12d und 12e eingefügt: „§ 12d ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 4 ZFdG Eigene Aufgaben (vom 01.01.2016)
... Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a bis 12c , 31a und 31b des Zollverwaltungsgesetzes ...


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