(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§
14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig.
(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten §
2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§
67,
68,
71,
73 und
74 des
Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.