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§ 18 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 18 Öffnungszeiten und Amtsplätze



Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.

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Zitierungen von § 18 ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZollVG Gestellung (vom 01.04.2026)
... Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten ( § 18 ) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken. ...
§ 7 ZollVG Nichtannahme der Zollanmeldung (vom 16.03.2017)
... ist, 2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten ( § 18 ) nicht beachtet worden ...
§ 31 ZollVG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2026)
... entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert, 11. entgegen § 18 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen dort genannten Platz benutzt,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 3 CuxFAuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert, 11. entgegen § 18 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen dort genannten Platz benutzt,  ...