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§ 18 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
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§ 18 Öffnungszeiten und Amtsplätze



Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.



 

Zitierungen von § 18 ZollVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZollVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZollVG Gestellung (vom 16.03.2017)
... Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten ( § 18 ) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken. ...
§ 7 ZollVG Nichtannahme der Zollanmeldung (vom 16.03.2017)
... ist, 2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten ( § 18 ) nicht beachtet worden ...
§ 31 ZollVG Steuerordnungswidrigkeiten
... Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Satz 2 oder 3 den Amtsplatz oder einen besonders gekennzeichneten Platz benutzt. (2) ...