Tools:
Update via:
§ 18 - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
| |
§ 18 Öffnungszeiten und Amtsplätze
§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.
Anzeige
Zitierungen von § 18 ZollVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZollVG Gestellung (vom 01.04.2026)
... Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten ( § 18 ) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken. ...
§ 7 ZollVG Nichtannahme der Zollanmeldung (vom 16.03.2017)
... ist, 2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten ( § 18 ) nicht beachtet worden ...
§ 31 ZollVG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2026)
... entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert, 11. entgegen § 18 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen dort genannten Platz benutzt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341
Artikel 3 CuxFAuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert, 11. entgegen § 18 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen dort genannten Platz benutzt, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4695/a64915.htm
