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Änderung § 12a ZollVG vom 11.01.2007

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§ 12a ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2007 geltenden Fassung
§ 12a ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs


(Text neue Fassung)

§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln


vorherige Änderung

(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten haben Personen Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel im Wert von 15.000 Euro oder mehr, die sie in die, aus den oder durch die in § 1 Abs. 3a Satz 1 bezeichneten Gebiete verbringen oder befördern, nach Art, Zahl und Wert anzuzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darzulegen. Abweichend von der Wertangabe in Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2001 ein Wert von 30.000 Deutsche Mark. Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes und ihre Beauftragten sind von den Verpflichtungen nach Satz 1 ausgenommen. Zur Ermittlung des Sachverhaltes haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet § 10 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(2) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu
der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten.

(3)
Die zuständigen Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3a und nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Die Zollbehörden können diese Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und die Verwaltungsbehörde nach § 31a Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Finanzbehörden ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Bedeutung sein kann.

(4) Für Streitigkeiten
wegen Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben.



(1) 1 Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. 2 Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

(2) 1 Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr
in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. 2 Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. 3 Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.

(3) 1 Beauftragte
von Verpflichteten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. 2 Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 *) vorliegen.

(4) 1
Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. 2 Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Zum Nachweis
der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. 2 Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. 3 Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.

(6) 1 Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder
gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. 2 Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. 3 Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. 4 Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(7) 1 Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage
nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn

1. die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4
der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,

2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder

3. Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel

a) zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,

b) zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,

c) zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung
mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder

d) im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849

verbracht werden.

2
Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig auf 90 Tage verlängert werden. 3 Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. 4 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. 5 Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. 6 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. 7 Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

(8) 1
Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2 Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes **) stehen, ist nur zulässig, wenn

1. es
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

3. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder

4. die Kenntnis der Daten
von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.

3 Die Zollbehörden haben die Daten
nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. 4 Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.


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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderung in Artikel 2 Nummer 2 d) G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) wurde sinngemäß nur in Satz 2 konsolidiert.
**) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nummer 2 f) aa) G. v. 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) wurde sinngemäß konsolidiert.