Tools:
Update via:
Änderung § 11c ZollVG vom 30.12.2025
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des ZollVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 11c ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | § 11c ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 11c (neu) | (Text neue Fassung)§ 11c Datenübermittlung zu Zwecken des Risikomanagements |
(1) 1 Die Dienststellen der Zollverwaltung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 können die in § 13 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten personenbezogenen Daten im nach Absatz 2 näher bezeichneten Umfang zu Zwecken des Risikomanagements im Sinne des § 3 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes an das Zollkriminalamt übermitteln; die weitere Datenverarbeitung durch das Zollkriminalamt erfolgt nach § 13 des Zollfahndungsdienstgesetzes. 2 § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nach Satz 1 nicht entgegen. (2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die von der Zollverwaltung betriebenen oder genutzten Datenverarbeitungssysteme, aus denen Daten gemäß Absatz 1 übermittelt werden dürfen und bestimmt die Sachverhalte, für die eine Datenübermittlung zum Zwecke der Risikoanalyse erfolgen soll. 2 Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören. (3) 1 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung der Daten an das Zollkriminalamt durch Abruf ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt das Zollkriminalamt. 3 Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4695/al233386-0.htm


