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Änderung § 4 ZollVG vom 16.03.2017

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§ 4 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 4 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Gestellung


(1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im Zollkodex und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen. 2 Es kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen. 2 Es kann dabei bestimmen, daß in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.


 
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