Änderung § 7 ZollVG vom 16.03.2017

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§ 7 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 7 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nichtannahme der Zollanmeldung


(Text alte Fassung)

(1) Unbeschadet des Zollkodex und der sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn

1. die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,

2. die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder

3. Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

(2) Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn

1. sie örtlich nicht zuständig ist,

2. die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.






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