Änderung § 12d ZollVG vom 16.03.2017

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§ 12d ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 12d ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12d Amtshandlungen von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Zuständigkeitsbereich eines Landes


vorherige Änderung

 


Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung dürfen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Zuständigkeitsbereich des Landes polizeiliche Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Polizeibehörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.




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