Änderung § 20 ZollVG vom 16.03.2017

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§ 20 ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung
§ 20 ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Freizonen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex) sind diejenigen Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. 2 Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Kontrolltyp bestehender Freizonen (Artikel 166 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 799 der Zollkodex-Durchführungsverordnung) durch Verwaltungsakt ändern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Freizonen (Artikel 243 des Zollkodex der Union) sind diejenigen Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen. 2 Die Errichtung neuer Freizonen bedarf eines Bundesgesetzes.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Anpassung an wirtschaftliche Erfordernisse oder zur Vereinfachung der zollamtlichen Überwachung durch Rechtsverordnung den Verlauf einer Freizonengrenze ändern, soweit der wesentliche Bestand der Freizone nicht berührt wird.






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