Synopse aller Änderungen des ZollVG am 02.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2021 durch Artikel 2 des ZFdNeuSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZollVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZollVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
ZollVG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 10 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Datenübermittlung ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen


(1) 1 Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe,

2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

2 Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.

(2) 1 Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. 2 Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. 3 Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. 4 Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 5 Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. 6 Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. 7 Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(3) § 3 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden.

§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln


(1) 1 Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen. 2 Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1 Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen unbeschadet des Absatzes 1 Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. 2 Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

(3) 1 Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 2 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. 2 Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 2 vorliegen.

(4) 1 Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. 2 Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. 2 Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. 3 Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.

(6) 1 Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. 2 Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. 3 Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. 4 Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(7) 1 Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke

1. der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,

2. der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,

3. der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs,

4. der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins oder einer verbotenen Partei nach § 20 Absatz 1 des Vereinsgesetzes oder

5. der verbotenen Bereitstellung oder verbotswidrigen Verfügung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes

verbracht werden, die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen bis zum Ablauf des fünften Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären. 2 Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig bis zu drei Monate verlängert werden. 3 Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. 4 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. 5 Der Widerspruch gegen die Sicherstellung nach Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. 6 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. 7 Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

(8) 1 Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2 Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, wenn

1. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

2. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,

3. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder

4. die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.

vorherige Änderung

3 Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. 4 Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 8 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.



3 Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. 4 Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 23 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.




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