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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin (DestAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1981 BGBl. I S. 109
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 806-21-1-87 Berufliche Bildung

§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DestAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DestAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DestAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Destillateur, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...