(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 2.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
- 3.
- Hygiene,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Bedienen von Maschinen und Anlagen,
- 6.
- Bearbeiten von Roh- und Zusatzstoffen,
- 7.
- Herstellen von Roh- und Fertigmassen,
- 8.
- Bearbeiten von Roh- und Fertigmassen,
- 9.
- Verpacken von Fertigprodukten,
- 10.
- Lagern der Waren.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Konfekt:
Herstellen von Konfekt;
- 2.
- in der Fachrichtung Schokolade:
Herstellen von Schokolade;
- 3.
- in der Fachrichtung Zuckerwaren:
Herstellen von Zuckerwaren;
- 4.
- in der Fachrichtung Dauerbackwaren:
Herstellen von Dauerbackwaren und Knabberartikeln.