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Änderung § 12 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 12 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 12 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Alarm bei Gefahr


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer hat jede Plattform mit einem akustischen Warnsystem auszustatten, mit dem die Beschäftigten bei Gefahr gewarnt und erforderlichenfalls zum sofortigen Verlassen der Plattform aufgefordert werden können. In Räumen und Bereichen, in denen die Beschäftigten starker Geräuscheinwirkung ausgesetzt sind, muß zusätzlich eine Warnung mit optischen Hilfsmitteln gewährleistet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbemannte Plattformen nur für die Dauer vorübergehend durchgeführter Arbeiten, wenn eine schnelle und zuverlässige Warnung der Beschäftigten ohne technische Hilfsmittel nicht gewährleistet ist.

(2) Für jede Plattform, auf der Personen beschäftigt sind, hat der Unternehmer einen Alarmplan aufzustellen, in dem die Auslösung des Alarms, die festgesetzten Alarmsignale, das Verhalten der Beschäftigten bei Alarm und alle im Alarmfall zu treffenden Maßnahmen festgelegt sind. Für eine notwendige Hilfeleistung durch Außenstehende sind in den Alarmplan auch die Maßnahmen zur Alarmierung und Inanspruchnahme der Seenotleitung Bremen mit deren Rettungsmitteln und Einsatzmöglichkeiten aufzunehmen. Den Alarmplan hat er auf der Plattform an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszuhängen und in Kurzfassung allen Beschäftigten auszuhändigen.