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Änderung § 14 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 14 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 14 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Brand-, Explosions- und Gasschutz


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre hat der Unternehmer die nach der Art der Tätigkeiten sowie der Betriebsanlagen und -einrichtungen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die solche Gefahren verhindern oder zumindest auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. Die brand- und explosionsgefährdeten Bereiche hat er festzulegen und zu kennzeichnen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind dabei nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen zu unterteilen. Ist die Festlegung sowohl explosionsgefährdeter als auch brandgefährdeter Bereiche erforderlich, muß der brandgefährdete Bereich zumindest den festgelegten explosionsgefährdeten Bereich umfassen.

(2) In explosionsgefährdeten Bereichen darf der Unternehmer nur maschinelle und elektrische Anlagen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitserfordernissen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können. Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und des § 6 der Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) nicht entsprechen, gelten dann als zugelassen im Sinne des § 11 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverordnung und dürfen verwendet werden, wenn ein von der zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger bestätigt, daß sie nach einem technischen Regelwerk gebaut und gekennzeichnet sind, das den nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung maßgebenden Normen mindestens gleichwertig ist. Das Auftreten und Vorhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre hat der Unternehmer durch Meßgeräte zu überwachen. Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind für jeden verboten.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 4 darf der Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen zu Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere technische Arbeitsmittel als nach Absatz 2 Satz 1 verwenden, wenn explosionsfähige Atmosphäre nach dem Ergebnis von Kontrollmessungen nicht vorhanden ist und er die Arbeiten sowie die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor schriftlich festgelegt hat und ständig überwacht.

(4) Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Schadensfällen die Gefahr, daß explosionsfähige Atmosphäre auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, haben die Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Betriebsanlagen und -einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. Zur Überwachung auf explosionsfähige Atmosphäre muß der Unternehmer Handmeßgeräte zur Verfügung stellen.

(5) Für Betriebsanlagen, in denen die Gefahr besteht, daß Personen durch das Einatmen von schädlichen Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden, hat der Unternehmer Atemschutzgeräte und Wiederbelebungsgeräte bereitzuhalten. Mit Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten darf er nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung gesundheitliche Bedenken nicht bestehen. Er hat sicherzustellen, daß Personen zur Verfügung stehen, die Wiederbelebungsgeräte anwenden können.

(6) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des Betriebes bestellten verantwortlichen Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Person durchführen lassen.

(7) Können in Betriebsanlagen oder in Teilen von Betriebsanlagen schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration auftreten, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen; sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unabhängig sein. Sie dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.

(8) Für den Brandschutz und für den Gasschutz hat der Unternehmer Pläne aufzustellen, in denen insbesondere festzulegen sind:

1. Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuerlöscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,

2. Einzelheiten über deren Wartung, Prüfung, Instandhaltung und Aufbewahrung,

3. die erforderliche Anzahl der für die Brandbekämpfung sowie den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu haltenden Personen und die Art und den Umfang der diesen zu vermittelnden Fachkunde,

4. die im einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden Maßnahmen.