§ 31 FlsBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung | § 31 FlsBergV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 |
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(Text alte Fassung) § 31 Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen | (Text neue Fassung)§ 31 (aufgehoben) |
Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden, hat der Unternehmer so zu verfüllen, daß ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluß erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige oder solche Horizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten. Die Bohrungen hat er, unbeschadet der sich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ergebenden Verpflichtung, so herzurichten, daß der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht. |