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Änderung § 34 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 34 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 34 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.

(2) Die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund hat der Unternehmer flach zu halten. Größere Unebenheiten des Meeresgrundes hat er zu vermeiden. Bei der Gewinnung freiwerdende größere Steine, die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.