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Änderung § 36 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 36 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 36 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Verbot der Beeinträchtigung von Schiffahrtszeichen


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Es ist verboten, Schiffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen.

(2) Auf den Plattformen dürfen keine Zeichen, Lichter, Scheinwerfer oder Arbeitsbeleuchtungen benutzt werden, die mit Schiffahrtszeichen verwechselt werden, die Sichtbarkeit solcher Schiffahrtszeichen beeinträchtigen oder durch Blendwirkung oder Spiegelung Schiffsführer irreführen oder behindern können.