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Änderung § 38 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 38 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 38 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.07.2018) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Sicherung des Hubschrauberverkehrs


(Text neue Fassung)

§ 38 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Unternehmer darf Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, nur verwenden, wenn das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ihrer Errichtung und ihrem Betrieb zugestimmt hat. Zur Sicherung des Flugbetriebes zu und von Plattformen sowie zur Gewährleistung eines sicheren Startens und Landens auf den Plattformen hat der Unternehmer Wetterbeobachtungen entsprechend den vom Deutschen Wetterdienst angewendeten Beobachtungsverfahren durch dafür qualifizierte Personen durchführen zu lassen. Auf unbemannten Plattformen, die von Hubschraubern angeflogen werden, ist für die notwendigen Wetterbeobachtungen der Einsatz von automatischen Wetterstationen zulässig. Die Ergebnisse der Wetterbeobachtungen nach Satz 2 mit zugehöriger Zeitangabe hat der Unternehmer möglichst umgehend der Landbasis zu übermitteln und von dieser dem Deutschen Wetterdienst auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.07.2018)