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Änderung §§ 41 bis 49 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 41 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§§ 41 bis 49 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Betriebsanweisungen


(Text neue Fassung)

§§ 41 bis 49 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer hat zur Regelung wiederkehrender und sicherheitlich bedeutsamer Betriebs- und Arbeitsvorgänge die für ihren sicheren und ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Bedienungsanleitungen, Verhaltensregeln und Sicherheitsvorkehrungen durch innerbetriebliche Anordnung in Betriebsanweisungen schriftlich festzulegen. Dies gilt insbesondere für

1. das Hochfahren und Absenken von beweglichen Plattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen, Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung ihrer Standsicherheit und Lagestabilität,

2. das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen sowie die Übernahme von Personen und Gütern auf die Plattformen,

3. das Landen und Starten von Hubschraubern, deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen und das Betanken,

4. das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebenen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,

5. das Warten und Instandsetzen von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,

6. Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zementierarbeiten an Bohrungen,

7. Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,

8. den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen,

9. den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Abwässer.

(2) Die Betriebsanweisungen hat der Unternehmer den mit Tätigkeiten und Aufgaben nach Absatz 1 betrauten Beschäftigten in einer ihnen verständlichen Sprache auszuhändigen und die Beschäftigten erforderlichenfalls auf ihre Aufgaben hin zu unterweisen. Die Betriebsanweisungen hat er darüber hinaus an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.