Änderung § 46 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 46 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 46 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46 Übertragung der Verantwortlichkeit


(Text neue Fassung)

§ 46 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Unternehmer kann die sich für ihn aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten in den Fällen

des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4,

des § 3 Abs. 1 Satz 1,

der §§ 5 und 6 Abs. 2 Satz 1,

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Abs. 2,

des § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1,

des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 Buchstabe b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 8 bis 10 und Satz 4,

des § 10 Abs. 5 und 6,

der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,

des § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3,

des § 14 Abs. 1, 3 und 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8,

des § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, auch jeweils in Verbindung mit Abs. 5, und Abs. 4,

des § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 5 bis 7, Abs. 6 Satz 1 und 2 und Abs. 7,

des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2,

des § 18 Abs. 1 bis 3,

des § 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 auch jeweils in Verbindung mit Abs. 6,

der §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 4,

der §§ 22 und 23 Abs. 1,

des § 24 Abs. 1 bis 4,

des § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 und 3,

des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2,

des § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 und 6,

des § 29 Satz 2 und 3,

der §§ 30 bis 32, 34, 35, 37 und 38 Satz 1 bis 3 und

der §§ 39 bis 43 und 45

ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen, im übrigen, mit Ausnahme der Pflichten aus § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 4, § 10 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Satz 1, 2 und 4, auch auf zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.



 



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