Änderung § 47 FlsBergV vom 05.08.2016

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§ 47 FlsBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 47 FlsBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 47 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,

2. der Vorschrift des § 2 Abs. 4 über die Beschäftigung von Jugendlichen,

3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Dienst oder des § 5 über Vorkehrungen zur Ersten Hilfe,

4. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 oder des § 26 Abs. 2 Satz 1 über die Belehrung der Beschäftigten,

5. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 oder Abs. 3 Nr. 1 über Arbeitsplätze, Arbeitsräume und technische Arbeitseinrichtungen oder des § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 10 über Unterkünfte und sanitäre Einrichtungen,

6. einer Vorschrift des § 10 Abs. 1, 5 oder 6 über die Verwendung von Plattformen oder des § 13 Abs. 1 oder 2 über Rettungsmittel,

7. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 bis 7 über Maßnahmen des Brand-, Explosions- und Gasschutzes,

8. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5, über den Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen,

9. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 6 oder 8 über den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln oder des § 17 Abs. 2 Satz 1 über den Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen,

10. einer Vorschrift des § 18 Abs. 1 oder 2 über Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern,

11. einer Vorschrift des § 19, § 21, § 22 Abs. 1 bis 3 oder des § 23 über Bohrungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen,

12. einer Vorschrift des § 24 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 über die Verwendung und Verlegung von Rohrleitungen,

13. einer Vorschrift des § 25 Abs. 2 über sicherheitliche Überwachungsmaßnahmen,

14. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 3 über Abwasser und Abfall, des § 28 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 3 Satz 2 oder 6 über Bohrspülung und Bohrklein, des § 29 Satz 1 oder 2 über die Entledigung und Bergung von Gegenständen oder des § 30 über Vorsorge- und Schutzmaßnahmen oder

15. einer Vorschrift des § 35 Abs. 4 oder 5 oder des § 36 Abs. 1 über Schiffahrtszeichen und die Kennzeichnung für Luftfahrt

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 über Nachweise arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen oder des § 3 Abs. 4 über Aufzeichnungen anwesender Personen oder

2. einer Vorschrift des § 43 über die Anzeige von besonderen Ereignissen und Unfällen

zuwiderhandelt.

(3) Soweit Pflichten gemäß § 46 übertragen worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 auch für zur Leitung oder zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen.



 



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