(1)
1Wird nach
§ 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmeldung zu erklären.
2Der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme ist zu beschreiben.
3Die Anmeldung muss die Erklärung enthalten, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.
4Der Wert, die Quelle der Bewertung sowie die angewandte Bewertungsmethode sind anzugeben.
(2) In der Anmeldung haben die Anmeldenden außerdem zu versichern, dass ihnen außergewöhnliche Umstände, die den gewichteten Durchschnittspreis der einzubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne von
§ 33a Abs. 1 Nr. 1 während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung erheblich beeinflusst haben könnten, oder Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände im Sinne von
§ 33a Abs. 1 Nr. 2 am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht bekannt geworden sind.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
- 1.
- Unterlagen über die Ermittlung des gewichteten Durchschnittspreises, zu dem die einzubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf einem organisierten Markt gehandelt worden sind,
- 2.
- jedes Sachverständigengutachten, auf das sich die Bewertung in den Fällen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 stützt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 38 AktG Prüfung durch das Gericht (vom 01.09.2009) ... zurückbleibt. (3) Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 , hat das Gericht hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen oder Sachübernahmen ... oder Sachübernahmen ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37a erfüllt sind. Lediglich bei einer offenkundigen und erheblichen Überbewertung ...
§ 52 AktG Nachgründung (vom 01.09.2009) ... Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, gilt § 37a entsprechend. (7) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die ... das Gericht die Eintragung ablehnen. Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 , gilt § 38 Abs. 3 entsprechend. (8) Einzutragen sind der Tag des Vertragsschlusses ...
§ 184 AktG Anmeldung des Beschlusses (vom 01.09.2009) ... Anmeldung nur noch versichern, dass ihnen seit der Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von § 37a Abs. 2 bekannt geworden sind. (2) Der Anmeldung sind der Bericht über die Prüfung ... sind der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufügen. (3) Das Gericht kann die Eintragung ...
§ 399 AktG Falsche Angaben (vom 31.12.2015) ... Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen oder in der nach § 37a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3, abzugebenden Versicherung, ... Sacheinlagen, in der Bekanntmachung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1 Satz 3 abzugebenden Versicherung, 5. als ...
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 AktRNG 2016 Änderung des Aktiengesetzes ... eines Vertrags nach § 52 Absatz 1 Satz 1" eingefügt und wird die Angabe „ § 37a Abs. 2" durch die Wörter „§ 37a Absatz 2, auch in Verbindung mit § 52 ... eingefügt und wird die Angabe „§ 37a Abs. 2" durch die Wörter „ § 37a Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 52 Absatz 6 Satz 3," ...