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§ 67f - Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
32 frühere Fassungen | wird in 745 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 4121-1 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
32 frühere Fassungen | wird in 745 Vorschriften zitiert
§ 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
(1) 1Vorbehaltlich der Regelungen in Satz 2 trägt die Gesellschaft die Kosten für die nach den §§ 67a bis 67d, auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5, und nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 notwendigen Aufwendungen der Intermediäre, soweit diese auf Methoden beruhen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. 2Die folgenden Kosten sind hiervon ausgenommen:
- 1.
- die Kosten für die notwendigen Aufwendungen der Letztintermediäre für die nichtelektronische Übermittlung von Informationen an den Aktionär gemäß § 67b Absatz 1 Satz 1 und
- 2.
- bei der Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, die Kosten für die notwendigen Aufwendungen der Intermediäre für die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen vom im Aktienregister eingetragenen Intermediär an den Aktionär nach § 125 Absatz 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b.
(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen nach diesem Gesetz sind für die Pflichten nach den §§ 67a bis 67e, 125 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 sowie für die Bestätigungen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 129 Absatz 5 die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu beachten.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Einzelheiten für den Ersatz von Aufwendungen der Intermediäre durch die Gesellschaft für die folgenden Handlungen zu regeln:
- 1.
- die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Absatz 4,
- 2.
- die Übermittlung und Weiterleitung von Informationen und Mitteilungen gemäß den §§ 67a bis 67d, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 2 Satz 2 und § 129 Absatz 5 und
- 3.
- die Vervielfältigung, Übermittlung und Weiterleitung der Mitteilungen gemäß § 125 Absatz 1, 2 und 5 in Verbindung mit den §§ 67a und 67b.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 67f AktG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2637 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 67f AktG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67f AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 26j EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.01.2020)
... die nach dem 1. März 2020 einberufen werden. (4) Die §§ 67, 67a bis 67f , 118, 121, 123, 125, 128, 129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, § 243 Absatz ... geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes , jedoch längstens bis einschließlich 3. September 2025 weiterhin sinngemäß ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... unberührt." 2. Nach § 67 werden die folgenden §§ 67a bis 67f eingefügt: „§ 67a Übermittlung von Informationen über ... der diese Informationen erteilt hat, die unverzügliche Berichtigung verlangen. § 67f Kosten; Verordnungsermächtigung (1) Vorbehaltlich der Regelungen in Satz 2 ...
Artikel 2 ARUG II Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
... die nach dem 1. März 2020 einberufen werden. (4) Die §§ 67, 67a bis 67f , 118, 121, 123, 125, 128, 129, 186 Absatz 2 Satz 1, § 214 Absatz 1 Satz 2, § 243 Absatz ... geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grundlage der Ermächtigung in § 67f Absatz 3 des Aktiengesetzes , jedoch längstens bis einschließlich 3. September 2025 weiterhin sinngemäß ...
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