§ 120a - Aktiengesetz (AktG)

§ 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht


§ 120a hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. 2Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. 3Er ist nicht nach § 243 anfechtbar. 4Ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist zulässig.

(2) Beschluss und Vergütungssystem sind unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und für die Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, kostenfrei öffentlich zugänglich zu halten.

(3) Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt, so ist spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorzulegen.

(4) 1Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des nach § 162 erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(5) Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs bedarf es keiner Beschlussfassung nach Absatz 4, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2637 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 120a AktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2637

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 120a AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120a AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 87a AktG Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften (vom 01.01.2020)
... zur Behandlung von Interessenkonflikten; 11. im Fall der Vorlage eines gemäß § 120a Absatz 3 überprüften Vergütungssystems: a) eine Erläuterung aller ... Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. Der Aufsichtsrat kann ...
§ 113 AktG Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (vom 01.01.2020)
... Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß ...
§ 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (vom 01.07.2021)
... den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5 . (3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung ... beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der ...
§ 162 AktG Vergütungsbericht (vom 01.01.2020)
... abgewichen wurde; 6. eine Erläuterung, wie der Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 oder die Erörterung nach § 120a Absatz 5 berücksichtigt wurde; 7. eine ... wie der Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 oder die Erörterung nach § 120a Absatz 5 berücksichtigt wurde; 7. eine Erläuterung, wie die festgelegte ... und der Vermerk nach Absatz 3 Satz 3 sind nach dem Beschluss gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 oder nach der Vorlage gemäß § 120a Absatz 5 von der Gesellschaft zehn Jahre lang ... dem Beschluss gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 oder nach der Vorlage gemäß § 120a Absatz 5 von der Gesellschaft zehn Jahre lang auf ihrer Internetseite kostenfrei öffentlich ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... Aktien (§ 71c Abs. 3) erforderlichen Maßnahmen nicht trifft, 5. entgegen § 120a Absatz 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 26j EGAktG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (vom 01.01.2020)
... Die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 1, § 113 Absatz 3 und § 120a Absatz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen ... Zeitraum seit dem Geschäftsjahr nach Satz 1. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 1 ARUG II Änderung des Aktiengesetzes
... Behandlung von Interessenkonflikten; 11. im Fall der Vorlage eines gemäß § 120a Absatz 3 überprüften Vergütungssystems: a) eine Erläuterung aller ... Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit einem der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 zur Billigung vorgelegten Vergütungssystem festzusetzen. Der Aufsichtsrat kann ... festgesetzt wird. Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden." 8. § 118 wird wie folgt ... b) Absatz 4 wird aufgehoben. 11. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt: „§ 120a Votum zum Vergütungssystem und zum ... 11. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt: „ § 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht (1) Die ... bb) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5 ." b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Vorstand und der ... „der Vorstand und der Aufsichtsrat," die Wörter „zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und" eingefügt. 15. § 125 wird wie folgt geändert: a) ... wurde; 6. eine Erläuterung, wie der Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 oder die Erörterung nach § 120a Absatz 5 berücksichtigt wurde; 7. eine ... wie der Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 4 oder die Erörterung nach § 120a Absatz 5 berücksichtigt wurde; 7. eine Erläuterung, wie die festgelegte ... und der Vermerk nach Absatz 3 Satz 3 sind nach dem Beschluss gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 oder nach der Vorlage gemäß § 120a Absatz 5 von der Gesellschaft zehn Jahre lang ... dem Beschluss gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 oder nach der Vorlage gemäß § 120a Absatz 5 von der Gesellschaft zehn Jahre lang auf ihrer Internetseite kostenfrei öffentlich ... cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt: „5. entgegen § 120a Absatz 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Artikel 2 ARUG II Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
...  (1) Die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 1, § 113 Absatz 3 und § 120a Absatz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen ... den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr nach Satz 1. Die erstmalige Beschlussfassung nach § 120a Absatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen ...


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