§ 14 Zuständigkeit
Gericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft.
interne Verweise§ 147 AktG Geltendmachung von Ersatzansprüchen (vom 01.09.2009) ... Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht ( § 14 ) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals ...
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