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§ 33 - Aktiengesetz (AktG)

§ 33 Gründungsprüfung. Allgemeines



(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen.

(2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn

1.
ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder

2.
bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder

3.
ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder

4.
eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 kann der beurkundende Notar (§ 23 Abs. 1 Satz 1) anstelle eines Gründungsprüfers die Prüfung im Auftrag der Gründer vornehmen; die Bestimmungen über die Gründungsprüfung finden sinngemäße Anwendung. 2Nimmt nicht der Notar die Prüfung vor, so bestellt das Gericht die Gründungsprüfer. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;

2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(5) 1Als Gründungsprüfer darf nicht bestellt werden, wer nach § 143 Abs. 2 nicht Sonderprüfer sein kann. 2Gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften, auf deren Geschäftsführung die Gründer oder Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, maßgebenden Einfluß haben.



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Frühere Fassungen von § 33 AktG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 74 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33a AktG Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung (vom 03.01.2018)
... Gründungsprüfer kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen ( § 33 Abs. 2 Nr. 4 ) abgesehen werden, soweit eingebracht werden sollen: 1. übertragbare Wertpapiere ...
§ 52 AktG Nachgründung (vom 01.09.2009)
... eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5 , §§ 34, 35 über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß. ...
§ 183 AktG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen (vom 01.09.2009)
... Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5 , die §§ 34, 35 gelten ...
§ 183a AktG Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung (vom 01.09.2009)
... die Entscheidung ist die Beschwerde gegeben. (4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5 , die §§ 34, 35 ...
§ 194 AktG Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen (vom 31.12.2015)
... hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. (5) § 183a gilt ...
§ 205 AktG Ausgabe gegen Sacheinlagen; Rückzahlung von Einlagen (vom 01.09.2009)
... gegen Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5 , die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist entsprechend ...
§ 206 AktG Verträge über Sacheinlagen vor Eintragung der Gesellschaft (vom 01.09.2009)
... sind. Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
§ 123 GNotKG Gründungsprüfung
... einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
...  verfahren 25206 Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1,0 - mindestens 1.000,00 € 25207 Erwirkung ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.01.2024)
... Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, 3. § 33 Abs. 3 , den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und ...

Postumwandlungsgesetz (PostUmwG)
Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2339; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 103 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 15 PostUmwG Übergangsvorschriften
... Teilsondervermögen. (4) Für die Gründungsprüfung nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes werden die Gründungsprüfer durch das Bundesministerium ...

SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 2 SCEAG Kontrolle der Gründung
... die Kontrolle der Gründung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktiengesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes eine ... Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktiengesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes eine Prüfung durch Gründungsprüfer erforderlich, ist ... eine Prüfung durch Gründungsprüfer erforderlich, ist diese abweichend von § 33 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes durch den Prüfungsverband nach § 54 des ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 75 UmwG Gründungsbericht und Gründungsprüfung (vom 15.07.2011)
... übertragenden Rechtsträger darzustellen. Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden. (2) ...
§ 144 UmwG Gründungsbericht und Gründungsprüfung
... Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) und eine Gründungsprüfung (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sind stets ...
§ 159 UmwG Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung
... auf Aktien haben die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§ 33 Abs. 1 des Aktiengesetzes) sowie die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 ... 33 Abs. 1 des Aktiengesetzes) sowie die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sich auch darauf zu erstrecken, ob die Verbindlichkeiten des ...
§ 220 UmwG Kapitalschutz
... auf Aktien hat die Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) in jedem Fall stattzufinden. Die für Nachgründungen ...
§ 264 UmwG Kapitalschutz (vom 18.08.2006)
... auf Aktien hat die Gründungsprüfung durch einen oder mehrere Prüfer (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) in jedem Fall stattzufinden. Jedoch sind die Mitglieder der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 74 FGG-RG Änderung des Aktiengesetzes
... vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt geändert: 1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „sofortige" gestrichen. 2. § 35 Abs. 3 Satz ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338
Artikel 1 3. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... 1 wird folgender Satz angefügt: „Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden."  ... bestellt werden." b) In Absatz 2 werden die Wörter „(§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes)" gestrichen. 8. In § 82 Absatz 1 Satz 2, § ...

Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 1 ARUG Änderung des Aktiengesetzes
... solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben." 1a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Sachgründung ohne ... kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 33 Abs. 2 Nr. 4) abgesehen werden, soweit eingebracht werden sollen: 1. übertragbare ... folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß." bb) Satz 3 ... ist die Beschwerde gegeben. (4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5, die §§ 34, 35 entsprechend." 27. § 184 wird wie folgt ... folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß." bb) Satz 3 ... Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist entsprechend ... „Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 145 FGG (vom 18.03.2009)
... bis 5, §§ 522, 590, 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die nach § 33 Abs. 3, §§ 35, 73 Abs. 1, §§ 85, 103 Abs. 3, §§ 104, 122 Abs. 3, ...