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§ 60 - Aktiengesetz (AktG)

§ 60 Gewinnverteilung



(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.

(2) 1Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. 2Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. 3Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.

(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.



 

Zitierungen von § 60 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 291 AktG Beherrschungsvertrag. Gewinnabführungsvertrag (vom 01.11.2008)
... Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60 ...
§ 292 AktG Andere Unternehmensverträge
... zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses ...
§ 323 AktG Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
... an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Deutsche Post AG
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2343
§ 5 PostAGSa Höhe und Einteilung des Grundkapitals
... (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt ...

Satzung der Deutsche Postbank AG
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2346
§ 5 PostbAGSa Höhe und Einteilung des Grundkapitals
... (5) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt ...

Satzung der Deutsche Telekom AG
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2350
§ 5 TelekAGSa Höhe und Einteilung des Grundkapitals
... (6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 des Aktiengesetzes bestimmt ...