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§ 71c - Aktiengesetz (AktG)

§ 71c Veräußerung und Einziehung eigener Aktien



(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoß gegen § 71 Abs. 1 oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.

(2) Entfallen auf die Aktien, welche die Gesellschaft nach § 71 Abs. 1 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals, so muß der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräußert werden.

(3) Sind eigene Aktien innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräußert worden, so sind sie nach § 237 einzuziehen.



 

Zitierungen von § 71c AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71c AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71d AktG Erwerb eigener Aktien durch Dritte
... handelt. Bei der Berechnung des Anteils am Grundkapital nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und § 71c Abs. 2 gelten diese Aktien als Aktien der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 71 Abs. 3 ... der Gesellschaft. Im übrigen gelten § 71 Abs. 3 und 4, §§ 71a bis 71c sinngemäß. Der Dritte oder das Unternehmen hat der Gesellschaft auf ihr ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... mit § 71e Abs. 1, als Pfand nimmt, b) zu veräußernde eigene Aktien ( § 71c Abs. 1 und 2 ) nicht anbietet oder c) die zur Vorbereitung der Beschlußfassung über die ... c) die zur Vorbereitung der Beschlußfassung über die Einziehung eigener Aktien ( § 71c Abs. 3 ) erforderlichen Maßnahmen nicht trifft, 5. entgegen § 120a Absatz 2 eine ...
§ 407 AktG Zwangsgelder (vom 01.07.2021)
... Vorstandsmitglieder oder Abwickler, die § 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 71c , § 73 Abs. 3 Satz 2, §§ 80, 90, 104 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 145, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1185; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 26c EGAktG Übergangsfristen
... das Handelsregister angemeldet werden. Die Fristen, die in § 71 Abs. 3 Satz 2 und § 71c des Aktiengesetzes in der vom 1. Juli 1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, beginnen nicht vor dem 16. Juni ...