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§ 180 - Aktiengesetz (AktG)

§ 180 Zustimmung der betroffenen Aktionäre


§ 180 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

(2) Gleiches gilt für einen Beschluß, durch den die Übertragung von Namensaktien oder Zwischenscheinen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird.



 

Zitierungen von § 180 AktG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 180 AktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

D-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
§ 46 DMBG Ausgleich nicht getilgter Kapitalentwertungskonten
... 179 des Aktiengesetzes sinngemäß Anwendung; dagegen gelten §§ 175, 176, 178, 180 , 181 des Aktiengesetzes nicht. (4) Auf eine Ermäßigung des Stammkapitals ...